Vereinssatzung

Die Satzung bildet die rechtliche Grundlage des Vogelschutzvereins Beerfelden. Die nachfolgende digitale Fassung gibt den Wortlaut der am 26. März 1988 genehmigten Originalsatzung wieder. Zeilenumbrüche, Worttrennungen und offensichtliche Schreibfehler wurden für die bessere Lesbarkeit behutsam bereinigt; inhaltliche Formulierungen wurden nicht modernisiert.

§ 1Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „VOGELSCHUTZVEREIN BEERFELDEN“, abgekürzt: „VSB“; er hat seinen Sitz in Beerfelden und wird in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2Wirkungsbereich und Aufgaben

  1. Der Vogelschutzverein Beerfelden ist eine arbeitende Organisation des privaten Naturschutzes.
  2. Aufgaben und Ziele des Vereins sind der umfassende Schutz der freilebenden Vogelwelt als Teil als Teil des Naturschutzes durch Erforschung und Vermittlung der Erkenntnisse der Lebensweise der Vögel, durch Erhaltung bzw. Wiederherstellung bestehender und Schaffung neuer, naturnaher Lebensräume für Vögel, durch Einwirkung auf einschlägige Gesetzgebung, durch Beratung von amtlichen Stellen, durch gezielte Hilfsmaßnahmen für Vögel sowie durch Verbreitung des Vogelschutzgedankens in der Öffentlichkeit.
  3. Der „VSB“ tritt ferner für die Belange des Umwelt- und Landschaftsschutzes ein.
  4. Der Verein hält enge Verbindung zu allen Organisationen und Stellen, welche gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen. Die Durchführung der vorbezeichneten Aufgaben des „VSB“ dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977. Der „VSB“ erstrebt keinen Gewinn; etwaige Zugewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3Mitgliedschaft

  1. Der Verein setzt sich zusammen aus:
    1. natürlichen Mitgliedern,
    2. korporativen Mitgliedern,
    3. Ehrenmitgliedern.
  2. Natürliche Personen, die sich zur Einhaltung der Satzung sowie zur Zahlung des Jahresbeitrages verpflichten, können ihren Beitritt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des Vereins erklären, der über die Aufnahme entscheidet. Nach dessen Zustimmung erwirbt der Antragsteller die Mitgliedschaft, sobald er den Beitrag für das laufende Geschäftsjahr gezahlt hat.
  3. Juristische Personen, die sich zur Einhaltung der Satzung sowie der Zahlung des Jahresbeitrages verpflichten, können ihren korporativen Beitritt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des Vereins erklären, der über die Aufnahme sowie die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet. Sie erwerben die Mitgliedschaft, sobald sie den Beitrag für das laufende Geschäftsjahr gezahlt haben. Diese korporativen Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu berücksichtigen und ihre Ziele durch Zusammenarbeit und laufende Information zu fördern. Ihre Satzungen dürfen nicht der Satzung des „VSB“ entgegenstehen.
  4. Auf Vorschlag des Vorstandes (§ 7) können durch die Mitgliederversammlung (§ 6) natürliche Personen, die sich besondere Verdienste um den „VSB“ erworben haben, zu Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
  5. Ein vom Vorstand des Vereins abgelehnter Beitrittswilliger kann darüber beim erweiterten Vorstand Beschwerde führen. Dieser entscheidet endgültig.
  6. Die Mitgliedschaft endet:
    1. durch den Tod des Mitglieds,
    2. durch Austritt, der bis spätestens 1. Oktober zum Ende des laufenden Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden muss,
    3. bei korporativen Mitgliedern durch Erlöschen ihrer Rechtspersönlichkeit,
    4. bei Auflösung des Vereins,
    5. durch Ausschluss.

    Ein Mitglied, das gegen die Satzung grob verstößt oder das Ansehen des Vereins schädigt, kann vom Vorstand des Vereins ausgeschlossen werden. Die Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich zuzustellen und zu begründen; sie wird nach Ablauf eines Monats rechtskräftig. Gegen diese Entscheidung ist binnen eines Monats schriftliche Beschwerde möglich, über die der erweiterte Vorstand des Vereins endgültig entscheidet. Die endgültige Entscheidung ist dem Mitglied innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Eintreffen der Beschwerde schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.

  7. In allen Fällen der Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Pflicht zur Zahlung des Jahresbeitrages bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres weiter bestehen.

§ 4Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins für Tätigkeiten im Sinne dieser Satzung zu benutzen und an seinen Veranstaltungen teilzunehmen.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht, das Vereinsabzeichen (Anstecknadel) zu tragen.
  3. Stimmrecht:
    1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins.
    2. Ehrenmitglieder sind vom Zeitpunkt ihrer Ernennung an von der Zahlung des Jahresbeitrages befreit, behalten aber alle Rechte eines Mitglieds, insbesondere ihr Stimmrecht.
  4. Jedes Mitglied erkennt durch seinen Beitritt diese Satzung an und ist verpflichtet,
    1. dieser Satzung nachzukommen,
    2. den von den Organen des Vereins (Vorstand, Mitgliederversammlung) im Rahmen ihrer Zuständigkeit ordnungsgemäß gefassten Beschlüsse Folge zu leisten,
    3. den durch die Mitgliederversammlung des Vereins festgesetzten Jahresbeitrag im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres zu entrichten.

§ 5Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für den Vorstand bindend. Sie findet alljährlich statt. Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe des Versammlungsortes und der Tagesordnung durch den Vorsitzenden des Vereins oder dessen Stellvertreter. Sie ist ortsüblich (Heimatzeitung) bekanntzumachen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes durch den Vorsitzenden einzuberufen; das gleiche gilt, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich verlangt wird. Einladung erfolgt wie in Abs. 1.
  3. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, ausgenommen Beschlüsse nach § 12 und § 13 dieser Satzung, mit einfacher Mehrheit; das gleiche gilt für Wahlen. Bei einmal wiederholter Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  5. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    1. die Wahl des Vorstandes, der Beisitzer Obmänner und Rechnungsprüfer,
    2. die Ernennung von Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden,
    3. die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung des Vereins,
    4. die Entlastung des Vorstands,
    5. die Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge,
    6. die Änderung dieser Satzung,
    7. die Auflösung des Vereins und die Verteilung des Vereinsvermögens.
  6. Abstimmungen bei Wahlen erfolgen offen oder geheim, letzteres jedoch nur, wenn es von einem Drittel der anwesenden Mitglieder verlangt wird.
  7. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand mindestens eine Woche vor der Versammlung vorliegen, wenn sie in dieser Versammlung Berücksichtigung finden sollen.
  8. Über alle Versammlungen und Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss mindestens enthalten: Die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung der Versammlung, der satzungsgemäßen Bekanntgabe der Tagesordnung, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Form der Abstimmung, die gefassten Beschlüsse, die Feststellung, dass die gefassten Beschlüsse bzw. Wahlergebnisse verkündet worden sind, sowie Ort und Datum der Versammlung.

§ 7Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem Vorsitzenden,
    2. seinem Stellvertreter,
    3. dem Schriftführer,
    4. dem Kassenführer,
    5. dem Obmann für Vogelschutz.

    Bei Bestehen einer Jugendgruppe gehört deren Leiter ebenfalls dem Vorstand an.

  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und in dessen Verhinderungsfall dessen Stellvertreter.
  3. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wählbar sind alle persönlich geschäftsfähigen Mitglieder und Ehrenmitglieder. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Wahlzeit bleibt der Vorstand so lange im Amt, bis Neuwahlen stattgefunden haben. Die Neuwahl wird von einem Wahlleiter geleitet, der durch Mehrheitsbeschluss von der Mitgliederversammlung dazu beauftragt wird. Die Ämter sind Ehrenämter.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach dieser Satzung, vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und verwaltet das Vereinsvermögen.
  5. Die Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter einberufen und geleitet. Der Vorsitzende kann Sachverständige zu den Sitzungen einladen.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, die Satzung schreibt für besondere Entscheidungen andere Mehrheiten vor. Bei einmal wiederholter Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 8Der erweiterte Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

  1. dem Vorstand (§ 7 Abs. 1),
  2. den Leitern der örtlichen Gruppen oder deren Stellvertreter in den Stadtteilen,
  3. aus den bei Bedarf zu wählenden Obmännern für besondere Bereiche (z. B. Obmann für Vogelkunde, für Naturschutz und Landschaftspflege usw.).

§ 9Stadtteilgruppen

Zur Intensivierung der Vogelschutzarbeit sollen in den Stadtteilen von Beerfelden örtliche Gruppen gebildet werden. Sie bestimmen formlos aus ihrer Mitte einen Leiter sowie dessen Stellvertreter. Die Leiter sollen nach Möglichkeit für die Dauer der Amtsperiode eines Vorstands bestimmt werden. Sie gehören dem erweiterten Vorstand (§ 8) an.

§ 10Rechnungswesen

  1. Für das Kassenwesen ist der von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenführer verantwortlich. Er verwaltet die Kasse und Konten des Vereins, führt Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und sammelt die Belege. Er hat den Kassenbericht schriftlich gegenüber dem Vorstand, mündlich gegenüber der Mitgliederversammlung zu erstatten.
  2. Die Prüfung der Jahresrechnung geschieht durch zwei gewählte Rechnungsprüfer. Sie haben nach Abschluss ihrer Prüfung der Mitgliederversammlung den Kassenprüfungsbericht zu erstatten.

§ 11Allgemeine Bestimmungen

  1. Alle Organe sind auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Eine Ersatzwahl erfolgt für die restliche Wahlzeit eines Vorstands unter einem besonderen Tagesordnungspunkt in der nächsten Mitgliederversammlung. Bis zur Vornahme dieser Ersatzwahl ist der 1. Vorsitzende, in dessen Vertretung der stellvertretende Vorsitzende berechtigt, einen Nachfolger kommissarisch zu bestellen.
  2. Ausnahme sind die Rechnungsprüfer; sie werden für zwei Jahre gewählt. Turnusmäßig scheidet jedes Jahr ein Rechnungsprüfer aus und ein neuer wird hinzugewählt. Wiederwahl ist nicht zulässig.
  3. Soweit die Satzung nicht abweichende oder besondere Bestimmungen enthält, gelten die Vorschriften der §§ 21 bis 79 BGB.
  4. Für die Vornahme von Ehrungen gelten die Bestimmungen der Ordnung zur Ehrung von Mitgliedern des Vereins.

§ 12Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung und nur mit einer Mehrheit von vierfünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist mindestens 2 Monate vorher unter Angabe ihres Zwecks einzuberufen.
  2. Bei der Auflösung bzw. der Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder oder den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den „Tierschutzverein Erbach und Umgebung e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  3. Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das Restvermögen entsprechend den Bestimmungen dieser Satzung zu verwenden.

§ 13Gültigkeit

  1. Diese Satzung kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 (zweidritteln) der gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder in einer Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.
  2. Mit der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung am 26.03.1988 tritt die Satzung in Kraft. Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Michelstadt eingetragen.

gez.: Walter Uhrig
1. Vorsitzender

gez.: Rainer Seip
2. Vorsitzender

gez.: Hans Hellbach
Schriftführer

Stand der Satzung: Genehmigt durch die Mitgliederversammlung am 26. März 1988.